Allgemeine Verkaufs-, Versand- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Anwendung der Geschäftsbedingungen
- Diese „Allgemeinen Verkaufs-, Versand- und Lieferbedingungen“ (AGB) sowie die ÖNORMEN B2213, B7213, B2222, B2214 sind Vertragsinhalt und gelten für Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens. Die AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber (AG) stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben, es sei denn, dass sie von uns ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.
- Bei Verträgen mit Endverbrauchern bleiben zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unberührt.
§ 2 Angebote u. Kostenvoranschläge
- Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich.
- Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn wir eine schriftliche, telefonische oder mündliche Bestellung in Form einer Auftragsbestätigung ausdrücklich angenommen haben.
§3 Schutz von Plänen und Unterlagen /Geheimhaltung
- Angebote sowie die damit überreichten Pläne, Zeichnungen, Entwürfe und Vorschläge bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
- Unser AG verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
- Möchte der AG die Pläne, Zeichnungen und Entwürfe behalten, sind wir berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.
§ 4 Lieferungen
- Die Lieferung erfolgt wie bei Auftragsabschluss vereinbart.
- Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Wenn keine gesonderten Vereinbarungen für Transport bzw. Zustellung besteht, werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- oder Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt ab Wien auf Gefahr des AG, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des AG versichert.
- Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde. Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit Lastkraftwagen inklusive Anhänger bis 38 t Gesamtgewicht geeignet sein. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftetder AG für alle daraus entstehenden Schäden. Der AG hat eventuelle benötigte behördliche Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen.
- Eine Warenrücksendung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Lieferschein und Rechnungsnummer ist bei jeder Rücksendung anzuführen. Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des AG.
- Die Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen zu laufen. Bei Verzögerungen von bis zu drei Monaten steht dem AG weder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag noch ein Recht auf Schadenersatz zu. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir im Falle höherer Gewalt nicht gebunden.
- Paletten werden zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt und retour genommen.
- Teillieferungen behalten wir uns vor. Wenn nichts anderes vereinbart wird, versteht sich die Lieferung frei Haus. Der AG ist zur Abnahme der gelieferten Gegenstände an dem avisierten Termin, auch in Teillieferungen, verpflichtet.
- Jede Teillieferung ist, soweit es sich nicht ausnahmsweise um als untrennbar zusammenhängig anzusehende Sachen handelt, als selbstständiges Rechtsgeschäft zu betrachten.Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, haben wir das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen nach Listenpreise zuverrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht uns das Recht zu, diese sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten im vollen Umfang zu berechnen.
- Wird die Lieferung durch den AG, gleich aus welchem Grund auch immer verschoben, so sind wir hier vom AG zumindestens 2 Tage vor der abgesprochenen Lieferzeit schriftlich zu verständigen. Andernfalls sind wir zu Verrechnung der geplanten Arbeitsstunden berechtigt.
- Ist der AG Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Lieferung und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
- Wir sind nicht zur Zurücknahme verkaufter Waren oder Bestandteile derselben, sowie der Verpackung verpflichtet. Eine allfällige Zurücknahme bedarf unserer vorherigen Zustimmung bei Einbehaltung eines Abzuges von 25% des Verkaufspreises. Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
§ 5 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistungen als auch Gegenleistungen der Sitz des Unternehmens, Seeschlachtweg 10, 1110 Wien.
§ 6 Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsverzug
- Der AG ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und dabei sogleich den Rücktritt angedroht hat.
- Bei Rücktritt vom Vertrag hat der AG nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 7 Annahmeverzug
- Nimmt der AG die vereinbarungsgemäß bereitgestellte Ware nicht an, tritt der AG vom Vertrag zurück oder begehrt seine Aufhebung, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder nach Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Aufhebung oder des Rücktritts ist der AG verpflichtet, nach unserer Wahl eine Stornogebühr von 30 % der Auftragssumme oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
§ 8 Gefahrenübergang
- Der Gefahrenübergang sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung geht bei Selbstabholung, sowie bei Lieferung durch unser Unternehmen oder Dritte mit dem Verladen der Ware auf den AG über.
§ 9 Ausführung und Gewährleistung
- Die Ausführung erfolgt prinzipiell nach den Richtlinien der betreffenden ÖNORM. Für Maße, Bearbeitung und Bezeichnung ist die betreffende ÖNORM maßgebend.
- Naturwerkstein ist in Farbe und Struktur, Schwankungen unterworfen, die nicht beeinflusst werden können. Vorgelegte Muster sind daher für Flächen nicht völlig bindend und können nur den Typ des Materials zeigen, nicht aber alle Varianten wiedergeben. Eine bestimmte Art von Zeichnung, das Vorhandensein von Adern Quarzadern, Einlagerungen, Unregelmäßigkeiten usw., bzw. das Fehlen von solchen Eigenschaften bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Bei diversen Materialien kann es aufgrund von Witterungseinflüssen eventuell zu Verfärbungen und Rostausblühungen kommen. Bei verschiedenen Marmorsorten sind Auskittungen usw. erforderlich. Außerdem können durch den Spalt- bzw. Bearbeitungsvorgang produktionsbedingte Meißel-, Stock-, Flämm- und andere Bearbeitungsspuren sichtbar sein. Die natürliche Abwitterung der Steine hängt stark von der geologischen Zusammensetzung ab. Diese bilden keinen Reklamationsgrund. Bei frostbeständigen Spaltmaterialien wie Kalk- und Sandstein sind kleinere Abplatzungen und Aussprengungen möglich und stellen keine Mangelhaftigkeit dar, weshalb sie auch keinen Anspruch auf Wandlung, Verbesserung durch Austausch bzw. Wertminderung begründen.
- Die Einwirkung von Chemikalien (Reinigungsmittel, Auftaumittel, Chloride, Salze etc.)bzw. mechanische Einwirkungen können, je nach Gesteinsart zu dauerhaften Schäden im Naturstein führen. Dies bildet keinen Reklamationsgrund.
- Zusätzliche Leistungen werden gemäß Regiestundensatz, zusätzliche Materialverbräuche werden entsprechend der Preisliste verrechnet.
- Strom, Wasser und Sanitärmöglichkeit sind bauseits unentgeltlich beizustellen. Die Räume müssen völlig frei von Bauschutt und anderen Materialien sein. Desgleichen dürfen keine Behinderungen durch andere Handwerker auftreten. Abgesperrte Flächen dürfen nicht betreten werden. Eventuelles Abtragen von bestehenden Bauteilen, Treppen, Provisorien oder ähnlichem ist bauseits durchzuführen oder wird von uns in Regie verrechnet.
- Der AG verpflichtet sich die Ware beim Empfang zu prüfen, insbesondere dahingehend, ob die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und hat allfällige Mängel in Art und Umfanginnerhalb von acht Tagen nach Übernahme, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau der gelieferten Ware schriftlichbekannt zu gegeben. Unterlässt der AG diese Mängelrüge, so gilt die Ware diesbezüglich als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
- In jedem Fall erlischt ein allfälliger Gewährleistungsanspruch, sofern der Kaufgegenstand durch den AG selbst bereits verarbeitet oder in welcher Form auch immer verändert worden ist.
- Wir sind nicht verpflichtet, Restmaterial zurückzunehmen. Im Falle einer Rücknahme behalten wir uns die Verrechnung der Manipulationsspesen vor.
- Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
§ 10 Schadenersatz
- Sämtliche Schadensersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadensersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Alle Schadenersatz- und allfällige Regressansprüche gegen uns sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.
- Ausgeschlossen wird jedenfalls die Haftung des Verkäufers für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 11 Schriftlichkeit
- Änderungen der AGB´s, sowie vom Vertrag abweichende Bedingungen, insbesondere gewährte Rabatte, Stundungen und Tilgungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit, widrigenfalls sind diese unwirksam.
§ 12 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich wie bei Vertragsabschluss vereinbart. Bei Regiearbeiten sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlich Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
- Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Alle Preisangaben in diversen Verkaufshilfen sind unverbindlich.
- Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach tatsächlich verbrauchter Menge inklusive Verschnitt, sowie nach tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit.
- Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
- Zahlungen sind, wenn nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wird, grundsätzlich sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass eingelangte Zahlungen vorerst unbeschadet eines etwa angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten (Verzugs- und Wechseldiskontzinsen, Mahn-, Inkasso- und sonstige Spesen etc.) herangezogen werden. Verbleibende Restbeträge werden gemäß §1416 ABGB den ältesten Forderungen für Lieferungen und Leistungen angerechnet. Darüber hinaus steht es dem Verkäufer jedoch frei, eine anderweitige Anrechnung vorzunehmen.
- Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, unbeschadet weitere Ansprüche, bankmäßige Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank in Rechnung zu stellen. Demzufolge verpflichtet sich der Käufer ausdrücklich, sämtliche wie immer mit der Einbringlichmachung einer bereits fälligen Forderung verbundenen Spesen, wie Mahn- und Inkassospesen, sowie die tarifmäßigen Anwaltskosten auch für außergerichtliche Mahnungen zu bezahlen, sodass sich der Käufer schon jetzt zivilrechtlich im Falle einer erforderlichen Klagsführung auch mit der Geltendmachung dieser tarifmäßigen Kosten einverstanden erklärt und sich verpflichtet, diese zu bezahlen.
- Im Falle des Eintretens von Zahlungsverzug durch den AN oder aber der Einleitung des Reorganisationsverfahrens, tritt für alle einzelnen Forderungen Terminverlust ein.Weiterssind wir berechtigt, laufende und ausstehende Lieferungen aus bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Geschäften im Falle des Zahlungsverzuges unverzüglich einzustellen, ohne dass der AN daraus irgendwelche Rechtsfolgen ableiten kann.
§ 13 Wertsicherungsklausel
- Sollten sich die Lohnkosten nach Vertragsabschluss aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen.
- Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen - es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt - in Rechnung gestellt.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
- Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können.
- Der AN trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung.
- In Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
- Sollten die von uns gelieferten Waren durch Verarbeitung etc. untrennbar mit anderen Sachen verbunden sein, sodass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mehr durchsetzbar ist, tritt uns der Käufer schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen diesen sicherheitshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns darüber hinaus das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Käufer den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorgehenden Bestimmungen ab.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der AN weder verpfänden, übergeben, verkaufen oder zur Sicherheit übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahmedurch dritte Personen ist der AN verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich mittels Einschreiben zu verständigen.
- Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung schriftlich zugestimmt haben. In diesem Fall tritt der AN bereits jetzt - ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mitallen Nebenrechten ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung und Leistung. Der AN verpflichtet sich zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünften zu geben und die dazu notwendigen Unterlagenauszuhändigen.
§ 15 Gerichtsstand
- Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Zuständig für aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, auch an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen.
- Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltoder Ort der Beschäftigung hat.
§16 Schiedsgerichtsvereinbarung
- Inländische Schiedsgerichtsbarkeit. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung für die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern von einem Einzelschiedsrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Senat endgültig entschieden.
- Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
§17 Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht:
- Der AG erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum, der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.